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§ 806 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

§ 806 Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), anzuwenden auf nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemachte Verlassenschaftsverfahren.

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