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§ 799 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

§ 799 Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015)

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