vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 797 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

Fünfzehntes Hauptstück
Erwerb einer Erbschaft

 

§ 797 (1) Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte