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§ 724 ABGB (Niedermayr)

Niedermayr6. AuflAugust 2023

§ 724 (1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene

die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder

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