vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 722 ABGB (Niedermayr)

Niedermayr6. AuflAugust 2023

§ 722 Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte