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§ 712 ABGB (Niedermayr)

Niedermayr6. AuflAugust 2023

§ 712 (1) Die Anordnung des Verstorbenen, dass der Erbe einem Dritten ein Vermächtnis entrichten soll, wenn er eine Auflage nicht befolgt, ist insoweit gültig, als die Auflage möglich und erlaubt ist.

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