vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 705 ABGB (Niedermayr)

Niedermayr6. AuflAugust 2023

§ 705 Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte

Seite 555

auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1) berichtigt durch BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG), Inkrafttreten 2. 1. 2017 (§ 1503 Abs 9 Z 3)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte