§§ 679–680 aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1).
Die §§ 677 bis 680 aF enthielten Auslegungsregeln zu bestimmten Vermächtnissen (ua Vermächtnis von Juwelen, Gold und Silber, Wäsche und Barschaft), die der Gesetzgeber als nicht mehr zeitgemäß ansah und deshalb ersatzlos entfallen ließ. Die entstandene Lücke in der Paragraphenzählung wurde zum Teil durch das neue Pflegevermächtnis (§§ 677–678 nF) gefüllt.