Nemeth6. AuflAugust 2023
Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge
§ 552 (1) Mit einer letztwilligen Verfügung wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.