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§ 531 ABGB (Nemeth)

Nemeth6. AuflAugust 2023

Achtes Hauptstück
Vom Erbrechte allgemein

 

§ 531 Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.

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