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§ 524 ABGB (Reiner)

Reiner6. AuflAugust 2023

§ 524 Die Servituten erlöschen im allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch, nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Teiles, Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.

Fassung JGS 1811/946

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