§ 507 Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen anderen übertragen.
Fassung JGS 1811/946
§ 507 Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen anderen übertragen.
Fassung JGS 1811/946