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§§ 498–502 ABGB (Prankl/Gruber-Risak)

Prankl/Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 498 Ist bei Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreißigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.

Fassung JGS 1811/946

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