§ 489 Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frei oder durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muss er solche Vorkehrungen treffen, dass dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Ebenso muss er häufig gefallenen Schnee zeitig hinwegräumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen unterhalten.
Fassung JGS 1811/946