§ 437 Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, dass die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werden.
Fassung JGS 1811/946
§ 437 Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, dass die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werden.
Fassung JGS 1811/946