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§ 412 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 412 Wird aber ein merklicher Erdteil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigentumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.

Fassung JGS 1811/946

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