§ 401 Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein (Dritt)teil davon. Sind sie aber von dem Eigentümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.
Fassung JGS 1811/946