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§ 387 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 387 Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seien, bestimmen die politischen Gesetze.

Fassung JGS 1811/946

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