§§ 367 f idF BGBl I 2005/120 sind gem Art XXXII Abs 1 HaRÄG auf nach dem 31. 12. 2006 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden. Die Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem § 366 HGB wurden in das UGB nicht übernommen, sondern die diesbezüglichen Bestimmungen des ABGB, die nun auch für Unternehmergeschäfte gelten, reformiert. Die Neuregelung stellt eine Kombination der Merkmale des § 366 HGB (Anknüpfung an die Unternehmer- bzw Kaufmannseigenschaft) und des alten § 367 dar (s 2 Ob 188/11b).