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§ 365 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 365 Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muss ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.

Fassung JGS 1811/946

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