§ 358 Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentumes nicht auf.
Fassung BGBl I 2006/113 (DRG 2006)
§ 358 Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentumes nicht auf.
Fassung BGBl I 2006/113 (DRG 2006)