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§ 358 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 358 Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentumes nicht auf.

Fassung BGBl I 2006/113 (DRG 2006)

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