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§ 349 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 349 Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust gerät; wenn sie freiwillig verlassen wird; oder in fremden Besitz kommt.

Fassung JGS 1811/946

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