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§ 343 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 343 Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, dass ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturz nahe sei, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.

Fassung JGS 1811/946

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