§ 343 Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, dass ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturz nahe sei, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.
Fassung JGS 1811/946