§ 317 Der Titel liegt bei freistehenden Sachen in der angebornen Freiheit zu Handlungen, wodurch die Rechte anderer nicht verletzt werden; bei andern in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruch des Richters; oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemandem das Recht zum Besitze erteilt wird.
Fassung JGS 1811/946