§ 313 Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einemandern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich; wenn auf fremdes Verbot ein anderer das, was er sonst zu tun befugt wäre, unterlässt.
Fassung JGS 1811/946