§ 311 Alle körperlichen und unkörperlichen Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehrs sind, können in Besitz genommen werden.
Fassung JGS 1811/946
§ 311 Alle körperlichen und unkörperlichen Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehrs sind, können in Besitz genommen werden.
Fassung JGS 1811/946