§ 286 Die Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
Fassung JGS 1811/946
§ 286 Die Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
Fassung JGS 1811/946