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§ 286 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 286 Die Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.

Fassung JGS 1811/946

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