§ 278 Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.
Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)
§ 278 Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.
Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)