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§ 273 ABGB (Pfurtscheller)

Pfurtscheller6. AuflAugust 2023

§ 273 (1) Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.

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