Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter
§ 271 Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter
§ 271 Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als