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§ 271 ABGB (Pfurtscheller)

Pfurtscheller6. AuflAugust 2023

Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

 

§ 271 Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

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