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§ 204 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 204 Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Fassung BGBl I 2013/15

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