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§ 193 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 193 (1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.

Fassung BGBl I 2015/29

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