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§ 191 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

Sechster Abschnitt
Annahme an Kindesstatt

 

§ 191 (1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.

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