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§ 183 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 183 (1) Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.

(2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährigen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

Fassung BGBl I 2013/15

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