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§ 172 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 172 Hat das entscheidungsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.

Fassung BGBl I 2017/59

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