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§ 163 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 163 Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.

Fassung BGBl I 2013/15

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