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§ 155 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 155 (1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

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