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§ 144 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 144 (1) Vater des Kindes ist der Mann,

der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oderder die Vaterschaft anerkannt hat oder

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