§ 42 Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
Fassung JGS 1811/946
§ 42 Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
Fassung JGS 1811/946