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§ 6 ABGB (Egger)

Egger6. AuflAugust 2023

§ 6 Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Fassung JGS 1811/946

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