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§ 1502. Entsagung oder Verlängerung der Verjährung. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

 

§ 1502. Der Verjährung kann weder im Voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

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