Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
§ 1502. Der Verjährung kann weder im Voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
§ 1502. Der Verjährung kann weder im Voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
