§ 1482. Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grund in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloß dadurch, dass er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Teil des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Recht nicht eingeschränkt; sondern die Beschränkung muss durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§ 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat.

