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§ 1478. Verjährungszeit. Allgemeine. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Verjährungszeit. Allgemeine.

 

§ 1478. Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraum vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der

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bloße Nichtgebrauch eines Rechtes das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreißig Jahre hinlänglich.

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