Verjährungszeit. Allgemeine.
§ 1478. Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraum vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der Seite 525 bloße Nichtgebrauch eines Rechtes das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreißig Jahre hinlänglich.

