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§ 1476. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1476. Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muss den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.

(JGS 946/1811)

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