§ 1457. Andere dem Staatsoberhaupt zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u.d.gl., können zwar überhaupt von anderen Staats Seite 519bürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraum (§ 1472) ersessen werden.
(JGS 946/1811)

