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§ 1457. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1457. Andere dem Staatsoberhaupt zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u.d.gl., können zwar überhaupt von anderen Staats

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bürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraum (§ 1472) ersessen werden.

(JGS 946/1811)

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