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§ 1369. Wirkung des Pfandvertrages. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Wirkung des Pfandvertrages.

 

§ 1369. Was bei Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bei dem Pfandvertrag; er ist zweiseitig verbindlich. Der Pfandnehmer muss das Handpfand wohl verwahren und es dem Verpfänder, sobald dieser die Befriedigung leistet, zurück geben. Betrifft es eine Hypothek; so muss der befriedigte Gläubiger den Verpfänder in den Stand setzen, die Löschung der Verbindlichkeit aus den Hypothekenbüchern bewirken zu können. Die mit dem Pfandbesitze verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgebers und Pfandnehmers sind im sechsten Hauptstücke des zweiten Teiles bestimmt worden.

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