§ 1361. Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser alles gegen jene einwen Seite 488den, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
(JGS 946/1811)
§ 1361. Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser alles gegen jene einwen Seite 488den, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
(JGS 946/1811)
