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§ 1345. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1345. Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstück gehandelt wird.

(JGS 946/1811)

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