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§ 1330. 3) an der Ehre; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

3) an der Ehre;

 

§ 1330. (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.

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