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§ 1306. 3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung;

 

§ 1306. Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.

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